04. August 2021, 15:50    Matthias Will

Eintragung erlaubnispflichtiger Waffenteile


Liebe Jägerinnen und Jäger,

bitte beachten Sie die am 01.09.2021 greifende Kennzeichnungspflicht für Gehäuse (Waffensysteme mit oder ohne Schäftung) und Verschlussträger (bei Halbautomaten – der Verschlussträger bei Blaser ist nicht gemeint, hier gilt nur der Verschlusskopf) und Verschlussköpfen die nicht! bereits als Komplettwaffe eingetragen sind. Ist zum Beispiel ein Blaser R93 mit Holzschaft als Repetierbüchse in der WBK eingetragen und es existiert z.B. ein Kunststoffwechselschaft dazu, ist der zweite Schaft nach neuem Waffenrecht ein Gehäuse und muss gemeldet werden. Der Holzschaft der als komplettes Gewehr eingetragen ist, muss nicht separat gemeldet oder eingetragen werden. Falls die Waffe in Einzelteilen eingetragen wurde (Austauschlauf und Verschlusskopf) und nicht als Repetierbüchse, muss ebenfalls entweder der Eintrag geändert werden (falls eine Rechnung vorhanden ist auf der erkennbar ist, dass es sich um eine komplette Waffe handelte) oder der Schaft mit System separat eingetragen werden. Dasselbe gilt für einzelne Verschlüsse/Verschlussköpfe oder z.B. alte 98er Systeme/Läufe oder Einsteckläufe die lose vorhanden sind. Bei Unklarheiten oder Fragen könnt ihr euch gerne unter pb@waffen-beer.de oder direkt im Laden bei uns melden.

Peter Beer




Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

*

*