Unsere
Satzung

Satzung des Kreisjagdverbandes Kempten e.V.
im Landesjagdverband Bayern


Verein, Vereinszweck

  • 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen Kreisjagdverband Kempten e.V. im Landesjagdverband Bayern.

Er ist korporatives Mitglied des Landesjagdverband Bayern e. V. (im Folgenden auch Landesjagdverband oder LJV genannt). Der Verein ist in das Vereinsregister einzutragen (21 BGB).

(2) Der Sitz des Vereins ist Kempten/Allgäu.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(4) Das Vereinsgebiet – insbesondere im Zusammenhang mit den Hegegemeinschaften- ist in der Regel der nördliche Teil des Landkreises Oberallgäu sowie die Stadt Kempten.

 

  • 2 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

(3) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

(4) Die Satzung des Landesjagdverband Bayern e. V. ist in ihrer jeweils geltenden Fassung für den Verein und seine Mitglieder verbindlich, soweit sie den Vorschriften des Abschnitts “steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung nicht widersprechen.

(5) Die Disziplinarordnung des LJV mit ihren Ausführungsbestimmungen ist für den Verein und seine Mitglieder verbindlich.

 

  • 3 Zweck und Aufgaben

 

1)         Der Verein hat den Zweck den Natur-, den Landschafts-, den Umwelt- und den Tierschutz sowie die freilebende Tierwelt zu fördern. Der Verein hat ebenfalls den Zweck das Jagdwesen als Kulturgut zu fördern. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Die Zweckerfüllung geschieht insbesondere durch:

  1. a) Maßnahmen zum Schutz und zur Erhaltung einer den landschaftlichen und landeskulturellen Verhältnissen entsprechenden artenreichen und gesunden freilebenden Tierwelt sowie der Sicherung ihrer Lebensgrundlagen (Naturschutz),
  2. b) Aufklärung der Allgemeinheit über Wert und Nutzen, Schutz und Erhaltung artenreicher Bestände der natürlichen Tier- und Pflanzenwelt und über Ursachen, Auswirkungen und Abwehr schädlicher Umwelteinflüsse (Naturschutz),
  3. c) Pflege und Förderung aller Zweige des Jagdwesens, der ethischen Aspekte der Grundsätze der Weidgerechtigkeit, des jagdlichen Brauchtums, der jagdlichen Aus- und Weiterbildung, des jagdlichen Schrifttums sowie der jagdkulturellen Einrichtungen (Tierschutz und Förderung der Bildung),
  4. d) Einwirkung auf die öffentliche Meinungsbildung über die Notwendigkeit der nachhaltigen Jagd, den Wert und den Nutzen sowie den Schutz und die Erhaltung artenreicher Bestände der natürlichen Tier- und Pflanzenwelt, die Darstellung der Tätigkeit der Jäger im Rahmen einer unter Berücksichtigung der ethischen Grundsätze durchzuführenden Jagd und ihres ehrenamtlichen Einsatzes für Fauna und Flora in ihren Revieren.

(3) Der Verein führt im Auftrag der Jagdbehörde die alljährliche Hege- und Naturschutzschau als Zusammenschluss aller Jäger im Vereinsgebiet Landkreis Oberallgäu-Nord und Stadt Kempten/Allgäu durch, organisiert die Hegegemeinschaften, hält bei Bedarf Brauchbarkeitsprüfungen oder ähnliches für Jagdhunde, Ausbildungskurse für die Jägerprüfung und Fortbildungsveranstaltungen für die Jäger ab und macht mit weiteren Veranstaltungen Werbung für die dem Vereinszweck dienenden Aufgaben gegenüber der Allgemeinheit.

 

Mitgliedschaft

  • 4 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Ordentliches Mitglied im Verein kann jede natürliche Person werden.

(2) Für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag notwendig, über den der Vorstand entscheidet.

(3) Der Verein kann natürlichen Personen die Ehrenmitgliedschaft für besondere Verdienste um die Aufgaben und Ziele des Vereins verleihen. Die Ehrenmitgliedschaft wird auf Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung verliehen.

(4) Der Verein kann Zweitmitglieder aufnehmen; dies sind Personen, die bereits Mitglied in

einer Kreisgruppe des LJV sind und für die der LJV Abgaben des Vereins an sich nicht verlangt.

 

  • 5 Ende der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet:

  1. a) durch Tod
  2. b) durch Austrittserklärung
  3. c) durch Ausschluss
  4. d) durch Suspendierung auf Antrag des Landesjagdverbandes

(2) Die Austrittserklärung muss schriftlich erfolgen gegenüber dem Vorstand und dort spätestens 3 Monate vor Schluss des Geschäftsjahres zugehen. Die Schriftform ist gewahrt bei Übermittlung per Fax oder E-Mail und wenn eine eigenhändige Unterschrift des Erklärenden erkennbar ist. Der Mitgliedsausweis ist bei der Kündigung abzugeben. Der Ausschluss eines Mitglieds ist insbesondere auch möglich bei Nichtzahlung eines oder mehrerer Mitgliedsbeiträge trotz erfolgter schriftlicher Mahnung und Fristablauf.

 

(3) Die vorstehenden Bestimmungen dieses § 5 gelten für ordentliche Mitglieder ebenso, wie für Ehrenmitglieder. Die Ehrenmitgliedschaft kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands oder durch mit Mehrheit gefasstem Beschluss der Mitgliederversammlung entzogen werden, wenn das Ehrenmitglied sich der ihm zugedachten Ehrung durch sein weiteres Verhalten nicht würdig gezeigt hat oder nachträglich Erkenntnisse bekannt werden, die der Verleihung der Ehrenmitgliedschaft entgegengestanden wären.

(4) Der Ausschluss und/oder die Suspendierung erfolgen durch den Vorstand. Die Erklärung ist zu begründen und vom 1. Vorsitzenden, hilfsweise von dessen Vertreter, zu unterzeichnen und zu versenden an die zuletzt bekannte Adresse des betroffenen Mitglieds. Die Übermittlung per E-Mail ist möglich, soweit die Erklärung eine eigenhändige Unterschrift des Erklärenden erkennen lässt. Die Erklärung wirkt mit Zugang der Erklärung, hilfsweise 7 Tage nach Absendung der Erklärung, wenn die Adressierung den Erfordernissen dieser Vorschrift genügte.

Der Ausschluss (Suspendierung) kann im Mitteilungsblatt des Landesjagdverbandes veröffentlicht werden. Ein Mitglied kann nach vorhergehender Anhörung und darauf basierender Prüfung der Sachlage aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es ein unehrenhaftes Verhalten innerhalb oder außerhalb des Vereins zeigt. Ein solches Verhalten liegt jedenfalls dann vor, wenn es sich bei dieser Person um ein Mitglied einer verfassungsfeindlichen oder extremistischen Organisation gleich welcher politischen Ausrichtung oder rassistisch und fremdenfeindlich organisierter Organisationen handelt. Dem steht es gleich, wenn das Mitglied sich rassistisch oder fremdenfeindlich verhält oder Aktivitäten durchführt oder unterstützt, die verfassungsfeindlichen Charakter haben. Ebenso kann bei einer Mitgliedschaft in einer jagdlichen Gruppe, die den Schutz des Wildes und der Natur hinter wirtschaftliche Belange stellt, ein Ausschluss erfolgen.

(5) Dem Ausgeschlossenen steht innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach Zugang der Ausschluss- bzw. Suspendierungserklärung die Beschwerde zu; diese ist zu begründen und zu richten an den Vorstand und muss innerhalb der Frist dort zugehen. Bei Fristversäumung ist in begründeten Ausnahmefällen Wiedereinsetzung möglich entsprechend den allgemeinen zivilrechtlichen Regeln.

Der Vorstand kann durch einstimmigen Beschluss der Beschwerde abhelfen, ansonsten ist die Beschwerde in der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung, hilfsweise in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung, zur Abstimmung zu stellen.

(6) Mit dem rechtskräftigen Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis unbeschadet der Ansprüche des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bis zum Ende des betroffenen Geschäftsjahres.

Im Falle eines Beschwerdeverfahrens ruhen alle Mitgliedschaftsrechte des Beschwerdeführers.

Eine Rückzahlung von geleisteten Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden an den Ausgeschlossenen erfolgt nicht.

 

  • 6 Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder sind verpflichtet, die festgesetzten Mitgliedsbeiträge rechtzeitig zu entrichten. Die Beiträge sind fällig mit Beginn des Geschäftsjahres und, soweit nicht die Zahlung durch Abbuchung geschieht, spätestens zu bezahlen zum Ende des zweiten Monats des Geschäftsjahres.

(2) Die Höhe der Mitgliedsbeiträge beschließt die ordentliche Mitgliederversammlung. Soweit der Verein für Zweitmitglieder (4 Abs. 4) Beiträge an den LJV nicht abführen muss, reduziert sich der Mitgliedsbeitrag für Zweitmitglieder mindestens um diesen Betrag.

(3) Die Mitglieder unterstützen den Verein bei der Verwirklichung seiner Zwecke ebenso wie die Mitglieder die Belange des Landesjagdverbandes zu fördern verpflichtet sind namentlich im Bereich des Naturschutzes, Tierschutzes und der Wahrung der deutschen Weidgerechtigkeit.

 

Organe

  • 7 Organe des Vereins

(1) Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

(2) Der Vorstand kann für die Dauer seiner Amtszeit einen Beirat berufen, der aus den Hegegemeinschaftsleitern und ggf. weiteren Mitgliedern des Vereins bestehen soll. Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand in grundsätzlichen Fragen des Vereins und des Jagdwesens zu beraten. Der Beirat ist nicht Organ des Vereins.

(3) Soweit Vereinsmitglieder im Rahmen der vorgenannten Organe oder des Beirats tätig sind, haben sie Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen. Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung eine pauschale Vergütung für geleisteten Zeitaufwand festlegen. Soweit Vereinsmitglieder im Rahmen der vorstehend genannten Tätigkeiten oder sonstige Vereinsmitglieder für Vereinszwecke berufsspezifisch tätig werden, können sie eine ortsübliche Vergütung oder gesetzlich festgelegte Vergütungen beanspruchen, soweit diese vor Tätigwerden durch Vorstandsbeschluss als entgeltliche Tätigkeit genehmigt wurde.

 

  • 8 Wahl und Amtsdauer des Vorstands

(1) Der Vorstand besteht aus dem

  1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden,

dem Schatzmeister,

dem Schriftführer und

bis zu sechs Beisitzern.

(2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB (Vertretungsorgan) sind der 1. und 2. Vorsitzende.

Beide Vorsitzende sind allein für den Verein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis kann der 2. Vorsitzende nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden, die nicht nachgewiesen werden muss, tätig werden.

(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung aus dem Kreise der Mitglieder für den Zeitraum von 4 Jahren gewählt. Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach Ablauf der Wahlperiode bis zur Neuwahl des nächsten Vorstands kommissarisch im Amt. Jedes Vorstandsmitglied muss während der gesamten Amtsdauer Mitglied in der Kreisgruppe sein. Bei Austritt scheidet das Vorstandsmitglied automatisch aus dem Vorstand aus.

 

 

  • 9 Zuständigkeit des Vorstands

(1) Alle Vorstandsmitglieder führen die Geschäfte grundsätzlich ehrenamtlich. Sie sind für alle Vereinsangelegenheiten zuständig. soweit diese nicht laut dieser Satzung oder laut Gesetz der Mitgliederversammlung übertragen sind.

(2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB (Vertretungsorgan) sind der 1. und der 2. Vorsitzende.

Beide Vorsitzende sind jeder für sich allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis kann der 2. Vorsitzende nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden, die nicht nachgewiesen werden muss, handeln.

Die Kassenführung untersteht allein dem Schatzmeister. Für Kassengeschäfte ist im Innenverhältnis die Unterschrift des Kassiers oder eines geschäftsführenden Vorstandsmitglieds erforderlich. Online-Banking ist möglich.

Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören. Die Kassenprüfer berichten der (ordentlichen) Mitgliederversammlung.

 

(3) Der Vorstand organisiert die Hegegemeinschaften. Nach Abgrenzung des räumlichen Wirkungsbereichs der Hegegemeinschaften ruft er die Revierinhaber einer räumlich abgegrenzten Hegegemeinschaft zusammen, veranlasst die Wahl des Hegegemeinschaftsleiters und seines Stellvertreters. Ebenso veranlasst er die Neuwahl bei Ausscheiden oder nach Ablauf der Amtszeit der Hegegemeinschaftsleitung.

Der Vorstand soll die Vorsitzenden, der im Wirkungsbereich des Vereins vorhandenen Hegegemeinschaften zur Beratung in allen jagdlichen Fragen zuziehen. Weitergehend berät und unterstützt der Vorstand die Hegegemeinschaften bei der Wahrnehmung deren Aufgaben und nimmt, soweit möglich, an deren Sitzungen teil.

(4) Zur Unterstützung des LJV als anerkannter Verein gem. § 63 BNatSchG kann der Vorstand einen Obmann für Naturschutz berufen.

Zur Förderung des Jagdhundewesens kann der Vorstand einen Hundeobmann bestellen.

 

  • 10 Mitgliederversammlung

(1) Mitglieder fassen Beschlüsse in der Mitgliederversammlung. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Ein Mitglied kann nur mit seiner eigenen Stimme abstimmen und sich höchstens von 2 Mitgliedern zur weiteren Stimmabgabe bevollmächtigen lassen. Eine Übertragung des Stimmrechts ist nicht zulässig.

(2) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

  1. a) Wahl der Mitglieder des Vorstandes
  2. b) Wahl der Kassenprüfer für die Dauer der Wahlperiode des Vorstands
  3. c) Genehmigung des Jahresabschlusses des vergangenen Geschäftsjahres und die Genehmigung des Haushaltsplanes für das Folgejahr
  4. d) Entlastung des Vorstandes
  5. e) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
  6. f) Änderung der Satzung und des Vereinszwecks
  7. g) Auflösung des Vereins
  8. h) Erledigung an anderer Stelle dieser Satzung der Mitgliederversammlung übertragener Aufgaben.

 

  • 11 Ordentliche Mitgliederversammlung

(1) Im ersten Halbjahr des Geschäftsjahres soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom 1. Vorsitzenden (hilfsweise im Vertretungsfall vom 2. Vorsitzenden und dazu hilfsweise von dem ältesten weiteren Vorstandsmitglied) mit einer Frist von mindestens 14 Tagen unter Benennung der Tagesordnung einberufen. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

(2) Die Einberufung der Mitgliederversammlung hat schriftlich zu erfolgen, wobei Fax oder E-Mail i. S. der Textform (126b BGB) ausreichend ist; alternativ kann die Ladung in der eigenen Mitgliederzeitung, der Mitgliederzeitung des LJV oder der örtlichen Tageszeitung mit gleicher Frist veröffentlicht werden.

Das Präsidium des LJV und die Vorsitzenden der Hegegemeinschaften sind ebenfalls wie vorstehend einzuladen; diesen ist die Teilnahme an der Mitgliederversammlung zu gestatten. Ebenfalls kann Vertretern der Jagdbehörde die Teilnahme an der Mitgliederversammlung gestattet werden.

(3) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekanntzugeben. Nicht rechtzeitig eingebrachte Ergänzungen zur Tagesordnung werden nicht behandelt.

(4) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung (Versammlungsleitung) führt der 1. oder der 2. Vorsitzende oder bei deren Verhinderung das älteste anwesende Vorstandsmitglied.

Der Versammlungsleiter kann mit Zustimmung der Mitgliederversammlung zur Abarbeitung einzelner Tagesordnungspunkte die Leitung der Mitgliederversammlung an eine andere Person übertragen.

(5) Die Mitgliederversammlung kann auch im Wege der elektronischen Kommunikation (z.B. per Telefon- oder Videokonferenz) oder in einer gemischten Versammlung aus Anwesenden und Videokonferenz/an-deren Medien/Telefon durchgeführt werden. Ob die Mitgliederversammlung in einer Sitzung oder im Wege der elektronischen Kommunikation oder in einer gemischten Versammlung aus Anwesenden und Videokonferenz/anderen Medien/Telefondurchgeführt wird, entscheidet der Vorstand.